Tz. 109
Allgemein zum Begriff und den Rechtsfolgen von Tateinheit i. S. d. § 52 StGB und Tatmehrheit vgl. Tz. 72 ff. zu § 331 HGB.
Tz. 110
Ein einzelner Prüfbericht mit mehreren unrichtigen Darstellungen (§ 332 Abs. 1 Var. 1 HGB) und verschwiegenen Umständen (§ 332 Abs. 1 Var. 2 HGB) bildet nur eine Tat. Dies gilt auch im Verhältnis zum inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 331 Abs. 1 Var. 3 HGB), der sich auf einen unrichtigen oder unvollständigen Prüfungsbericht bezieht.[165]
Tz. 111
§ 332 HGB kann auch mit anderen Strafgesetzen in Tateinheit stehen, z. B. zum Betrug gem. § 263 StGB, Subventionsbetrug gem. § 264 StGB oder Kreditbetrug gem. § 264a StGB (vgl. Tz. 75 zu § 331 HGB), meist jedoch in Form der Beihilfe gem. § 27 StGB, wenn der Täter weiß, dass der testierte Jahresabschluss der Erlangung eines entsprechenden Vorteils dient.[166] Tateinheit besteht auch zu den im Insolvenzfall relevanten §§ 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. a), 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StGB i. V. m. § 27 StGB (insoweit aufgrund z. T. unterschiedlicher Schutzrichtungen kein Fall der Konsumtion). Gesetzeskonkurrenz besteht jedoch zu § 331 HGB i. V. m. § 27 StGB. Die § 403 AktG, § 150 GenG, § 18 PublG und § 314 UmwG treten ebenfalls hinter § 332 HGB zurück, sofern es um die gleichen Berichte geht; ansonsten liegt Tatmehrheit vor.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen