Tz. 109

Allgemein zum Begriff und den Rechtsfolgen von Tateinheit i. S. d. § 52 StGB und Tatmehrheit vgl. Tz. 72 ff. zu § 331 HGB.

 

Tz. 110

Ein einzelner Prüfbericht mit mehreren unrichtigen Darstellungen (§ 332 Abs. 1 Var. 1 HGB) und verschwiegenen Umständen (§ 332 Abs. 1 Var. 2 HGB) bildet nur eine Tat. Dies gilt auch im Verhältnis zum inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 331 Abs. 1 Var. 3 HGB), der sich auf einen unrichtigen oder unvollständigen Prüfungsbericht bezieht.[165]

 

Tz. 111

§ 332 HGB kann auch mit anderen Strafgesetzen in Tateinheit stehen, z. B. zum Betrug gem. § 263 StGB, Subventionsbetrug gem. § 264 StGB oder Kreditbetrug gem. § 264a StGB (vgl. Tz. 75 zu § 331 HGB), meist jedoch in Form der Beihilfe gem. § 27 StGB, wenn der Täter weiß, dass der testierte Jahresabschluss der Erlangung eines entsprechenden Vorteils dient.[166] Tateinheit besteht auch zu den im Insolvenzfall relevanten §§ 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. a)283b Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StGB i. V. m. § 27 StGB (insoweit aufgrund z. T. unterschiedlicher Schutzrichtungen kein Fall der Konsumtion). Gesetzeskonkurrenz besteht jedoch zu § 331 HGB i. V. m. § 27 StGB. Die § 403 AktG, § 150 GenG, § 18 PublG und § 314 UmwG treten ebenfalls hinter § 332 HGB zurück, sofern es um die gleichen Berichte geht; ansonsten liegt Tatmehrheit vor.

[165] Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 332 HGB Rn. 50; Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 50; a. A. Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 332 HGB Rn. 81 (Tatmehrheit).
[166] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 52.

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