Tz. 21
§ 331 HGB wurde bereits durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 eingeführt, hat seitdem aber mehrfach Änderungen erfahren (vgl. Tz. 4 ff.). § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB wurde im Jahre 2006 vom BVerfG Verfassungsmäßigkeit bescheinigt,[42] Gleiches muss auch für die anderen Tatvarianten gelten.[43]
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