Tz. 48

Nach § 331 Nr. 2 HGB wird bestraft, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapGes die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss für Kreditinstitute (§ 340i Abs. 4 HGB) unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Unterscheidung zwischen einem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AktG: ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens) und einem Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG: mehrere Unternehmen unter einheitlicher Leitung) spielt dabei keine Rolle. Die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG findet im Strafrecht keine Anwendung (Grundsatz "in dubio pro reo"). Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gibt sich aus § 290 HGB.

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