Tz. 91

Nach § 332 HGB kann sich ein Abschlussprüfer oder Gehilfe eines Abschlussprüfers wegen Verletzung der Berichtspflicht oder der unrichtigen Erteilung eines Bestätigungsvermerks strafbar machen. Schutzzweck ist nach ganz h. M.[139] allein das Vertrauen in die Redlichkeit der Prüfberichterstattung durch ein unabhängiges Kontrollorgan, mit Konsequenzen für das Verständnis des Begriffs der Unrichtigkeit. Die Verantwortung für die objektiv zutreffende Darstellung der Lage des Unternehmens trägt allein die Leitung der bilanzierenden Gesellschaft. Zu sonstigen allgemeinen Fragestellungen vgl. Tz. 11 ff.

[139] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 332 HGB Rn. 8 m. w. N.

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