Tz. 11

§ 331 HGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Tat muss keine konkrete Rechtsgutsverletzung zur Folge haben. Der Handlungsunwert allein begründet (in jeder Tatvariante) die Strafwürdigkeit, da nach Wertung des Gesetzgebers bereits von diesem eine erhebliche Gefahr für die genannten Schutzgüter ausgeht.[28] Die Strafbarkeit wird somit, wie bei vielen anderen Wirtschaftsdelikten auch (z. B. §§ 264, 264a, 265b StGB), erheblich vorverlagert. Die Straflosigkeit des Versuchs (§ 23 Abs. 1 StGB) führt damit nicht zu Strafbarkeitslücken. Für die Vollendung wird aber immerhin gefordert, dass mindestens für einen der in Frage kommenden Adressaten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestanden hat (vgl. Tz. 39 f.).

[28] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 331 HGB Rn. 11; Waßmer, in: MüKo-BilR, § 331 HGB Rn. 4.

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