Tz. 19

Anders als im Vertragsrecht bei § 280 BGB haftet nicht nur der Abschlussprüfer als solcher oder (wie in der Praxis üblich) die mit der Abschlussprüfung beauftragte Prüfungsgesellschaft, sondern § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB statuiert eine Haftung des Abschlussprüfers, seiner Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der Prüfungsgesellschaft. Als Abschlussprüfer gilt die Person, die gem. § 318 Abs.  1 HGB bestellt worden ist; dabei handelt es sich entweder um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, eine natürliche Person als Abschlussprüfer oder eine natürliche Person als vereidigter Buchprüfer.[49] Als Gehilfen sind all die Personen anzusehen, die im Rahmen der Durchführung der Abschlussprüfung fachlich qualifizierte Mitarbeit leisten.[50] Das sind insbesondere bei der Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die konkret prüfenden natürlichen Personen, aber auch fachliche Spezialisten wie Juristen oder Sachverständige, so sie in einer dienstvertraglichen Stellung zum Abschlussprüfer stehen. Gesetzliche Vertreter sind Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter, soweit sie bei der Prüfung mitwirken. Hierfür genügt bereits die Beaufsichtigung der mit der Prüfung befassten Gehilfen.[51]

[49] ADS, § 323 HGB Rn. 13; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 61.
[50] ADS, § 323 HGB Rn. 14 f.; Meixner/Schröder, Wirtschaftsprüferhaftung, Rn. 38 f.; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 62.
[51] ADS, § 323 HGB Rn. 19; Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 63.

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