Tz. 39

Ein Auskunftsvertrag kommt nicht allein deswegen zustande, weil der Auskunftsempfänger ein besonderes Interesse an der Auskunft hat und der Erklärende besondere Sachkunde aufweist.[122] Es muss ein Bindungswille hinzukommen, der vornehmlich über einen persönlichen Kontakt hergestellt wird, z. B. wenn der Abschlussprüfer Zusicherungen abgibt bzw. verspricht, Anregungen des Auskunftsempfängers nachzuprüfen.[123] Eine derartige Kontaktaufnahme kann bei einer Pflichtprüfung so gut wie nie angenommen werden; insbesondere genügt nicht die bloße Übersendung eines Mehrfachexemplars des Prüfungsberichts.[124] Der Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) scheidet grundsätzlich aus.[125]

 

Tz. 40

§ 311 Abs.  3 BGB kommt ebenfalls nicht zur Anwendung. Die Fallgruppe der Sachwalterhaftung kommt nicht zur Anwendung, weil der Abschlussprüfer bei der Pflichtprüfung so gut wie nie ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt oder an der Abschlussprüfung ein besonderes persönliches Eigeninteresse hat.[126] Das zu erwartende Honorar kann nicht zum Eigeninteresse führen.[127] Das ist allenfalls dann anders, wenn ein Abschlussprüfer z. B. an Vertragsverhandlungen teilnimmt und zugunsten des einen Verhandlungspartners auftritt und den JA in besonderer Weise erläutert;[128] die bloße Teilnahme an Vertragsverhandlungen genügt noch nicht.[129] So wurde eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber den GmbH-Gesellschaftern angenommen, wenn der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung wusste, dass diese ihre Anteile veräußern werden und der geprüfte JA Grundlage für Verhandlungen und Kaufpreis ist.[130] Ob die Expertenhaftung auf § 311 Abs.  3 BGB gestützt werden kann, ist umstritten. Letztlich ist die Vorschrift nicht einschlägig, weil eine etwaige Dritthaftung ausschließlich auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützt werden kann, der eigenständigen Charakter hat.[131] Auch weitere vertragliche und vorvertragliche Ansprüche sind zu verwerfen[132] – so z. B. auch Haftung für vorvertragliches Vertrauen.[133]

[122] BGH v. 17.9.1985, VI ZR 73/84, NJW 1986, 180 (181); Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 127.
[124] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 127.
[125] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 131.
[126] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 114; i. Erg. auch Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 222.
[127] Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 223.
[128] Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 222.
[130] BGH v. 28.5.1997, III ZR 277/95, BB 1997, 1685; als Vorinstanz OLG Stuttgart v. 25.7.1995, 12 U 57/94, WPK-Mitt. 1995, 222.
[131] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 117 f.; i. Erg. auch Schmidt/Feldmüller, in: BeckBilKo, § 323 HGB Rn. 225 ff.; a. A. Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 323 HGB Rn. 57 m. w. N. in Fn. 171.
[132] Ebke, in: MüKo-HGB, § 323 HGB Rn. 169 f.

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