Tz. 144

Eine dem § 263 HGB entsprechende Regelung enthalten die IFRS nicht. In F. 8 ist lediglich ausgeführt, dass das Rahmenkonzept für die Abschlüsse aller privaten und öffentlichen Handels, Industrie und Dienstleistungsunternehmen gilt, die Bericht erstatten. Allerdings geht es insoweit nicht um die Rechnungslegung der – in den Kategorien des deutschen Rechts – öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften selbst, sondern um die Rechnungslegung von Unternehmen in hoheitlicher Trägerschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.[175]

 

Tz. 145

Gleichwohl erlangt die Rechnungslegung der öffentlichen Hand zunehmende Aufmerksamkeit. Hierzu hat das International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB) die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) formuliert. Nachdem seit einiger Zeit im Zuge der Modernisierung des Haushaltswesens die Reform des Rechnungswesens der Gebietskörperschaften auf kommunaler und Landesebene vorangetrieben wird, bislang aber noch ein sehr uneinheitliches Bild bietet,[176] hat sich die EU-Kommission, ausgelöst durch die Staatsschuldenkrise, für die Einführung europaweit harmonisierter, an der Periodenrechnung orientierter Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens (European Public Sector Accounting Standards, EPSAS ) ausgesprochen,[177] bei denen die IPSAS einen geeigneten Bezugsrahmen darstellen könnten.[178]

[175] Winkeljohann/Philipps, in: BeckBilKo, § 263 HGB Rn. 7.
[176] Siehe aber die Standards staatlicher Doppik i. S. d. §§ 7a, 49a HGrG, abrufbar auf der Homepage des BMF.
[177] Bericht vom 6. März 2013, KOM (2013) 114 final.
[178] Näher Bott/Klier, Der Konzern (Zeitschrift) 2014, 501; Lorson/Melcher/Zündorf, DStR 2014, 2585 (kommunale Rechnungslegung); Müller-Marqués-Berger/Braun, WPg 2014, 200 (Konzernrechnungslegungspflicht der öffentlichen Hand, IFRS 10, 11, 12 durch IPSAS).

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