Tz. 129

In den in § 260 HGB bezeichneten Verfahren (Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen) kann jedes befasste Gericht nach seinem Ermessen die Vorlegung von Handelsbüchern zwecks Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. Damit geht diese Vorschrift deutlich über § 259 HGB hinaus, was wegen des besonderen Charakters dieser Verfahren und der zentralen Bedeutung, die die kaufmännischen Unterlagen in diesem Verfahren erlangen können, gerechtfertigt erscheint.

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