Tz. 128

§ 259 HGB regelt das Verfahren bei der Vorlegung von Handelsbüchern im Rechtsstreit. Nur die auf den Streitpunkt bezüglichen Stellen, die vom Beweisführer bzw. im Fall der Beiziehung von Amts wegen (vgl. § 258 HGB) vom Gericht bezeichnet werden, sind unter Zuziehung der Parteien einzusehen. Und auch nur insoweit ist geeignetenfalls auch ein Auszug zu fertigen (Satz 1). Der übrige Inhalt ist nur, soweit es zur Prüfung der ordnungsmäßigen Führung der Bücher notwendig ist (keine Ausforschung durch den Gegner), und nur dem Gericht ohne Zuziehung der Parteien offen zu legen (Satz 2). Das Gericht kann mit der Einsicht auch einen Sachverständigen betrauen. Dieser muss ebenso wie das Gericht die Parteien zuziehen.[168] Möglich ist sowohl die Vorlegung vor dem Prozessgericht als auch vor dem kommissarischen Richter (siehe §§ 355 und 434 ZPO).

[168] RG, Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) 1927, 2416.

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