aa) Buchungssätze
Tz. 26
Gewohnheitsrechtlich und entgegen des Wortlautes von § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB bucht der Kaufmann nicht unmittelbar seine Handelsgeschäfte, sondern in Gestalt von sog. Buchungssätzen nur die Änderungen der Lage seines Vermögens.
BEISPIEL
Nicht schon der Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst Lieferung der Ware oder Kaufpreiszahlung werden verbucht.
Bei Lieferung vor Zahlung: |
Warenabgang hier, -zugang dort und Entstehung der Preisforderung (die vorher als nicht buchbar behandelt wird) hier, der Preisschuld dort. |
Bei Zahlung |
Geldzugang hier, -abgang dort und Tilgung der Forderung hier, der Schuld dort. |
Bei Zahlung vor Lieferung: |
Anzahlung, die wie Darlehen behandelt wird: Geldzugang hier, -abgang dort und entsprechend Schuld hier, Forderung dort. |
Bei Lieferung: |
Warenabgang hier, -zugang dort und Tilgung der Schuld hier, Forderung dort. |
Die Buchungen müssen aber den Abschluss, aus dem sie hervorgehen, und den Geschäftspartner angeben.
Tz. 27
Der buchungsrechtliche Begriff der Änderung der Lage des Vermögens des Kaufmanns entspricht nicht den Vorschriften des BGB über Erwerb, Änderung und Verlust von Rechten. Vielmehr gelten hier einfachere, am wirtschaftlichen Effekt orientierte Begriffe des Zu- und Abgangs von Vermögenswerten (Realisationsprinzip, § 252 HGB).
BEISPIEL
Die Sicherungsübereignung von Ware, die im Betrieb des Kaufmanns bleibt, ist nicht als Abgang der Ware (und beim Gläubiger als Zugang) zu buchen. Vielmehr wird bis zur Verwertung der Sicherheit durch den Gläubiger nur die Schuldforderung gebucht.
bb) Materielle Anforderungen an die Buchführung
Tz. 28
Die Anforderungen in § 238 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB verlangt, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Als sachverständiger Dritter ist weder ein beliebiger Privatmann (Laie), noch ein Wirtschaftsprüfer (Experte) anzusehen, sondern es kommt alleine darauf an, dass der Dritte Bilanzen lesen kann. Welche Zeit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens beschränkt sich nicht auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage, sondern erstreckt sich schlechthin auf das gesamte Unternehmen. In dieser Anforderung kommt in allgemeiner Form die Ausrichtung der Buchführung auf Nachprüfbarkeit und Kontrolle durch Außenstehende zum Ausdruck. Sodann muss die Buchführung nach Abs. 1 Satz 2 richtig und vollständig (§ 239 Abs. 2 HGB), klar und übersichtlich sein. Abs. 1 Satz 3 verlangt, dass die Buchführung zeitlich fortlaufend (§ 239 Abs. 2 HGB) ist, damit die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Entwicklung verfolgt werden können. Diese allgemeinen Grundsätze für die Buchführung schlagen sich in den GoB nieder (oben vgl. Kapitel 1 Tz. 84 ff. und vgl. Kapitel 4 Tz. 94 ff.). Für die Frist siehe die Kommentierung zu § 239 (vgl. Kapitel 2 Tz. 45).