Tz. 124

Die Aufbewahrungsfrist ist für die unterschiedlichen kaufmännischen Unterlagen gestaffelt. Nach Abs. 4 beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Lageberichte nebst Organisationsunterlagen und für Buchungsbelege (Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 4). Für alle sonstigen Unterlagen des Kaufmanns beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre (Abs. 4 i. V. m. Abs. 1). Entsprechendes gilt für Bild und Datenträger. Die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Abs. 5 in der Regel mit dem auf die letzte Eintragung in den Büchern bzw. in der elektronischen Rechnungslegung folgenden Schluss des Kalenderjahres. Das Geschäftsjahr ist insofern ohne Bedeutung.[158] Für die Aufbewahrung nach Steuerrecht gelten nach der AO grundsätzlich die gleichen Fristen, sofern nicht in anderen Gesetzen kürzere Fristen zugelassen sind. Anders als im Handelsrecht läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO). Ablaufhemmungstatbestände finden sich in § 171 AO.[159] Die Aufbewahrungsfrist kann Auskunftsansprüche begrenzen.[160] Sie kann ferner als Richtwert für die Verwirkung von Ansprüchen aus Bankgeschäften herangezogen werden.[161]

 

BEISPIEL

Für Unterlagen aus dem Jahr 02 endet die Aufbewahrungsfrist bei zehnjähriger Fristdauer am 31. Dezember 2012 um 24 Uhr bei sechsjähriger Fristdauer am 31. Dezember 2008 um 24 Uhr.

[158] Winkeljohann/Philipps, in: Beck BilKo, § 257 HGB Rn. 25.
[159] Eine Liste der Aufbewahrungsfristen für einzelne Unterlagen findet sich bei Winkeljohann/Philipps, in: Beck BilKo, § 257 HGB Rn. 27.
[160] OLG Hamm, NZG 2006, 620.
[161] OLG München, WM 2006, 523.

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