Tz. 117
Die Vorschriften der §§ 257–262 HGB regeln für sämtliche Kaufleute, also für Einzelkaufleute ebenso wie für Gesellschaften, die Aufbewahrung und Vorlage der kaufmännischen Unterlagen. Diese Bestimmungen sind zwingender Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung abgeändert oder aufgehoben werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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