Tz. 82

§ 241a dient der Deregulierung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Zu diesem Zweck löste der Gesetzgeber die strenge Koppelung der Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft in § 238 HGB partiell auf. Bei Einzelkaufleuten mit einem Umsatz von höchstens 600.000 EUR und einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 EUR verzichtet der Gesetzgeber auf die Buchführung und die Aufstellung eines Inventars.[111]

[111] Erhöhung der Beiträge von 500.000 bzw. 50.000 auf 600.000 bzw. 60.000 durch Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015, BGBl. I 1400.

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