a) Handelsbücher: Begriff und Bedeutung

 

Tz. 14

Das HGB setzt den Begriff der Handelsbücher voraus. Welche Bücher unter den Begriff fallen und wie sie zu führen sind, ergibt sich aus den GoB. Zu unterscheiden sind Grundbücher (Journale), Hauptbücher und Nebenbücher (Hilfsbücher). Grundbücher dienen der vollständigen Erfassung und Sicherstellung aller Geschäftsvorfälle und sind deshalb chronologisch geordnet. Zahl und Form der Grundbücher bestimmt sich nach der Zweckmäßigkeit, in Abhängigkeit vom Volumen und von der Struktur der Geschäftsvorfälle, etwa Kassen-, Wareneingangs- und Warenausgangsbuch. Der einzelne Geschäftsvorfall ist in der Regel mit Datum, Vorgang, Beleghinweis, Konto, Gegenkonto und Betrag zu verbuchen. Hauptbücher dienen der Klarheit und Nachprüfbarkeit der Geschäftsvorfälle und bereiten diese daher nach sachlichen Ordnungskriterien auf. Sie untergliedern sich in der Regel in Sachkonten. Diese Konten folgen einem Kontenplan, der sich nach den betrieblichen Verhältnissen richtet, etwa ausgerichtet an einem Kontenrahmen. Verbreitung gefunden hat etwa der Industrie-Kontenrahmen (IKR).[22] Die Nebenbücher schließlich erfassen Teilbereiche der Buchführung gesondert. Sie haben die Aufgabe, die Aussagekraft insbesondere der Hauptbücher mit Blick auf bestimmte Einzelinformationen zu steigern, ohne die Klarheit und Nachprüfbarkeit der Hauptbücher zu beeinträchtigen. In der Regel werden Neben- und Hauptbücher mindestens monatlich abgeglichen. Die wichtigsten Nebenbücher in der Praxis sind das Kontokorrentbuch (Einzeldarstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten), daneben das Kassenbuch , das Lohn- und Gehaltsbuch , das Anlagenbuch und das Lagerbuch . Ferner werden zu den erforderlichen Nebenbüchern die Aufzeichnungen zu Haftungsverhältnissen (§ 251 HGB), zu außerbilanziellen Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB), zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB), zu Geschäften mit nahestehenden Personen und Unternehmen (§ 285 Nr. 21 HGB) und zu Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23 HGB) angesehen. Zulässig ist schließlich eine Geheimbuchhaltung zur Erfassung vertraulicher Vorgänge.[23]

 

Tz. 15

Handelsbuch ist auch das Verwahrungsbuch nach § 14 DepotG, nicht hingegen das Tagebuch des Handelsmaklers nach § 100 HGB, da § 100 Abs. 2 nur auf §§ 239, 257 HGB verweist, ebenso wenig das Tagebuch des Kursmaklers und das Aktienbuch[24] nach § 67 AktG. Eine sinngemäße Anwendung einzelner Bestimmungen der §§ 238263 HGB (Vorschriften für alle Kaufleute) ist damit nicht ausgeschlossen. Eine Anwendung wird z. B. in § 100 Abs. 2 ausdrücklich angeordnet. Ob die Betriebsbuchhaltung als Handelsbuch im Sinne von § 238 HGB anzusehen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Das wird man nach zutreffender Auffassung insoweit annehmen können, als die Betriebsbuchhaltung erforderlich ist, um einen Überblick im Sinne von § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB zu erlangen. Dies gilt ebenso für das Risikofrüherkennungssystem , das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem.[25] Vom handelsrechtlichen Handelsbuch ist das bankaufsichtsrechtliche Handelsbuch nach § 1a Abs. 1 KWG zu unterscheiden. Der bankaufsichtsrechtliche Begriff des Handelsbuchs bezeichnet Positionen in Finanzinstrumenten, Anteilen und handelbaren Forderungen, die von einem Kreditinstitut zum Zwecke des kurzfristigen Wiederverkaufs unter Ausnutzung von Preis und oder Zinsschwankungen gehalten werden. Das bankaufsichtsrechtliche Handelsbuch dient der Bankaufsicht. Kreditinstitute, die verpflichtet sind ein solches Handelsbuch zu führen, unterliegen bestimmten Auflagen nach dem KWG und werden als Handelsbuchinstitute bezeichnet. Folglich beurteilt sich die Frage, ob ein Kreditinstitut ein Handelsbuch i. S. d. § 1a Abs. 1a KWG oder ein Handelsbuch i. S. d. kaufmännischen Rechnungslegung zu führen hat, nach völlig unterschiedlichen Vorschriften.

 

Tz. 16

Die Handelsbücher sind Urkunden gemäß §§ 267 ff. StGB. Das Fälschen vorhandener Handelsbücher und das nachträgliche Einfügung unrichtiger oder die Beseitigung richtiger Eintragungen ist daher Urkundenfälschung, sofern ein anderer ein gesetzliches oder vertragliches Recht auf unveränderten Fortbestand der Bücher erlangt hat. Der nachträgliche, als ursprünglich getarnte unrichtige Eintrag durch den Buchführer (oder einen Dritten) ist in diesen Fällen nicht eine bloße straflose schriftliche Lüge, sondern eine strafbare Fälschung des Handelsbuchs als Gesamturkunde.[26] Das Vorhandensein auch nur eines einzigen Handelsbuchs begründet den Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO).[27] Handelsbücher sind unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO) und unterliegen nicht dem Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff. BGB). Sie fallen aber in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter darf sie auch ohne Unternehmensveräußerung selbständig verwerten. Allerdings bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten (insbesondere § 257; § 147 AO) unberührt.

 

Tz. 17

Im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren sind die Handelsbücher des Kaufmanns Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO. Der Inhalt de...

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