Tz. 125

Teilweise klingt in der Literatur an, § 342b Abs.  7 HGB sei selbst Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des geprüften Unternehmens gegen die DPR.[252] Indes sprechen Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung gegen diese Auffassung. Der Wortlaut des § 342b Abs.  7 HGB formuliert lediglich, dass die Prüfstelle nur für Vorsatz hafte. Anders als § 323 Abs.  1 Satz 3 HGB, der die Haftung des Abschlussprüfers betrifft, werden gerade keine Haftungsvoraussetzungen normiert. Eine echte Anspruchsgrundlage für eine Haftung der DPR enthält ausdrücklich § 342c Abs.  1 Satz 1 HGB, falls diese gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstößt. Hätte der Gesetzgeber eine eigenständige Anspruchsgrundlage auch bei Verstößen gegen die Pflichten zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung konstituieren wollen, hätte er diese Pflichten mit in § 342c Abs.  1 Satz 1 HGB aufnehmen können; dass er dies nicht getan hat, spricht systematisch gegen die Auffassung, § 342b Abs.  7 HGB sei eine Anspruchsgrundlage. Schließlich hat der Gesetzgeber selbst erklärt, er gehe davon aus, dass als Anspruchsgrundlage insbesondere § 826 BGB in Betracht komme. Dies erweist sich zwar im Ergebnis als unzutreffend (dazu sogleich), belegt aber, dass der Gesetzgeber mit § 342b Abs.  7 HGB keine eigene Anspruchsgrundlage schaffen wollte.

[252] Hucke, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 342b HGB Rn. 110.

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