Tz. 132

Die Vorschrift regelt die Verschwiegenheitspflicht von an der Prüfung gem. § 342b Abs.  1 HGB beteiligten Personen und ihre Haftung, falls sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Es geht also nicht um die Haftung der DPR, sondern der von ihr beschäftigten Personen. Die Vorschrift wird als elementar angesehen, um das Vertrauen der Unternehmen in die Arbeit der Prüfstelle zu gewährleisten und damit die auf Kooperation angelegte Prüfung durch die DPR zu ermöglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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