a) Überblick

 

Tz. 100

Die Vorschrift erlaubt die Einrichtung einer privatrechtlich organisierten Enforcementstelle – kurz DPR – durch Vertrag zwischen ihr und dem BMJ und regelt deren Kompetenzen. Sie prüft unter bestimmten Bedingungen die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen. Das Ergebnis der Prüfung wird der BaFin mitgeteilt, die nach Anhörung des Unternehmens die Veröffentlichung möglicher Fehler anordnet. Diese erfolgt im Bundesanzeiger.

Seit 2004 existiert der Verein Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V., dem die Aufgaben entsprechend § 342b HGB übertragen sind.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 101

Die Vorschrift wurde mit dem BilKoG 2004 in das HGB eingefügt. Sie stellt eine Reaktion auf international bekannt gewordene Bilanzskandale dar, die das Vertrauen in die Richtigkeit von Kapitalmarktinformationen und in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttert haben. Mit der Einrichtung einer zentralen Enforcementstelle wird die Wiederherstellung dieses Vertrauens bezweckt.[205] Dazu eine private Prüfstelle einzurichten greift auf Erfahrungen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis zurück.[206] Mit dem TuG von 2007 wurden auch Halbjahresfinanzberichte als Gegenstände möglicher Kontrolle durch die DPR aufgenommen.[207] Mit dem Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde 2015 der Anwendungsbereich in persönlicher und sachlicher Hinsicht präzisiert und erweitert.

[205] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 342b HGB Rn. 1.
[206] Hennrichs, ZHR 168 (2004), 383 (399 f.).
[207] Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342b HGB Rn. 2.

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 102

Die Einführung der DPR ist flächendeckend begrüßt worden.[208] Über die Effektivität einer solchen Lösung lässt sich streiten, Bilanzskandale gab es jedenfalls weiterhin. Es gibt auch Studien die belegen, dass die Einrichtung einer Enforcementstelle positive Effekte auf die Befolgungsquote von Rechnungslegungsregeln haben kann.[209]

[208] Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342b HGB Rn. 2.
[209] Vgl. Zülch/Höltken/Ebner, WPg 2015, 656 (666); dazu auch Schülke, IDW-Standards und Unternehmensrecht, 142.

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