Tz. 25

Eigene Vorschriften zur Offenlegung enthalten die IFRS nicht. IFRS-Abschlüsse werden, soweit sie nach Abs. 2a Satz 1 offengelegt werden, in derselben Weise und Form offengelegt wie HGB-Abschlüsse.[44] Soweit ein Unternehmen von dieser Option Gebrauch macht, ist darauf zu achten, dass der IFRS-Abschluss die Standards vollständig befolgt (Abs. 2a Satz 2).

[44] Heuser/Theile, IFRS-Hdb., Rn. 130 f.

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