Tz. 67

 

§ 328 Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung

(1) 1Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des Konzernabschlusses oder des Lage- oder Konzernlageberichts sind diese Abschlüsse und Lageberichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326 und 327 in Anspruch genommen werden oder eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4 hiervon Abweichungen ermöglicht. 2Sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung.

(1a) 1Das Datum der Feststellung oder der Billigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist anzugeben. 2Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. 3Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernabschluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt.

(2) 1Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. 2Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden. 3Ist jedoch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer erfolgt, so ist anzugeben, zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1 genannten zusammenfassenden Beurteilungen des Prüfungsergebnisses der Abschlussprüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form erstellten Abschluss gelangt ist und ob der Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach § 322 Abs. 3 Satz 2 enthält. 4Ferner ist anzugeben, ob die Unterlagen bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht worden sind.

(3) 1Absatz 1 ist auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluß über seine Verwendung entsprechend anzuwenden. 2Werden die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Jahresabschluß oder dem Konzernabschluß offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluß sie sich beziehen und wo dieser offengelegt worden ist; dies gilt auch für die nachträgliche Offenlegung des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung.

(4) Die Rechtsverordnung nach § 330 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 kann dem Betreiber des Bundesanzeigers Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten.

(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt Absatz 1 entsprechend.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 68

§ 328 HGB regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung. Abs. 1 regelt die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen, während Abs. 1a die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen zum Gegenstand hat. Ergänzt werden beide Absätze durch Abs. 3, der sich auf die Offenlegung der sonstigen Unterlagen bezieht. In Abs. 2 werden die bei der freiwilligen Publizität notwendigen Hinweise in den Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, soweit diese in Form und Inhalt von Abs. 1 und Abs. 2 abweichen, aufgeführt. Abs. 4 ermöglicht es dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, auf Grundlage einer Rechtsverordnung Abweichungen von der Kontoform zu gestatten. Abs. 5 verweist darauf, dass für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft Abs. 1 entsprechend gilt.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 69

§ 328 HGB wurde, wie auch die §§ 325 ff. HGB, durch das BiRiLiG 1985 eingeführt und ersetzt §§ 178, 338 Abs. 4 AktG a. F. Die durch das BilReG 2004 vorgenommenen Änderungen haben die Vorschrift an die Einfügung des Einzelabschlusses in § 325 Abs. 2a und 2b HGB sowie an die aktienrechtliche Neuregelung angepasst, wonach der HGB oder IFRS-Konzernabschluss der Billigung des Aufsichtsrats gem. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG bedarf.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 70

Der Geltungsbereich von § 328 HGB ist kongruent mit dem Geltungsbereich der §§ 325 ff. HGB die Vorschrift gilt sinngemäß für Kreditinstitute und Versicherungen (§ 340 l Abs. 1, § 341 l Abs. 1 HGB). Auch eingetragene Genossenschaften unterliegen § 328 HGB (vgl. § 339 Abs. 2 HGB). Ferner verwei...

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