Tz. 112

Abs. 3 enthält eine Schutzklausel zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann der Offenlegung nach Abs. 1 widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen (Abs. 3 Satz 1, vgl. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG, der weitergehend auch verbundene Unternehmen schützt). Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 1 und 3 HGB bleibt im Übrigen unberührt (Abs. 3 Satz 2). Die Einsichtsberechtigten nach Abs. 1 Satz 1 trifft eine Verschwiegenheitspflicht (Abs. 3 Satz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge