Tz. 95
Die Regelung gilt unmittelbar für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. (vgl. §§ 264, 264a HGB). Ferner gilt sie gem. § 336 Abs. 3 HGB für Genossenschaften sowie für die Einzel- und Konzernabschlüsse von Großunternehmen, die dem PublG unterliegen.[97]
[97] Fehrenbacher, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 3.
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