a) Überblick

 

Tz. 93

§ 330 HGB enthält eine Ermächtigung zugunsten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, im Wege der Rechtsverordnung Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des Inhalts des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlagebericht zu erlassen. Allerdings lässt die Regelung eine Abweichung von den Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB oder der §§ 238315a HGB nur zu, wenn dies aufgrund des Geschäftszweigs erforderlich erscheint. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für die Kontoform (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 5). Die Anforderungen der Rechtsverordnung sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 3 HGB sowie den für den betreffenden Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. Dabei dürfen über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten der EU beruhen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 94

Mit § 330 HGB hat der Gesetzgeber die Rechtsverordnungsermächtigungen, die früher auf unterschiedliche Gesetze verteilt waren, zusammengeführt. Dabei entspricht § 330 Abs. 1 HGB im wesentlichen § 161 AktG a. F.[96]

[96] Näher Zetzsche, in: KK-RechnR, § 330 HGB Rn. 1 ff.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 95

Die Regelung gilt unmittelbar für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. (vgl. §§ 264, 264a HGB). Ferner gilt sie gem. § 336 Abs. 3 HGB für Genossenschaften sowie für die Einzel- und Konzernabschlüsse von Großunternehmen, die dem PublG unterliegen.[97]

[97] Fehrenbacher, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 3.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 96

Rechtspolitisches Ziel der Vorschrift ist es, die Rechnungslegung den unterschiedlichen Geschäftszweigen anzupassen und zugleich den Grundsatz der Bilanzgleichwertigkeit aufrechtzuerhalten. Um in diesem Interessenwiderstreit einen angemessenen Ausgleich herstellen zu können, kann das Bundesministerium der Justiz dann, wenn der Geschäftszweig ein vom Gesetz abweichendes Schema bedingt, geeignete Bilanz- und GuV-Formblätter vorschreiben, die dann für den gesamten Geschäftszweig verbindlich sind.[98]

[98] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 330 HGB Rn. 7 ff.

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