a) Überblick

 

Tz. 68

§ 328 HGB regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung. Abs. 1 regelt die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen, während Abs. 1a die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen zum Gegenstand hat. Ergänzt werden beide Absätze durch Abs. 3, der sich auf die Offenlegung der sonstigen Unterlagen bezieht. In Abs. 2 werden die bei der freiwilligen Publizität notwendigen Hinweise in den Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, soweit diese in Form und Inhalt von Abs. 1 und Abs. 2 abweichen, aufgeführt. Abs. 4 ermöglicht es dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, auf Grundlage einer Rechtsverordnung Abweichungen von der Kontoform zu gestatten. Abs. 5 verweist darauf, dass für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft Abs. 1 entsprechend gilt.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 69

§ 328 HGB wurde, wie auch die §§ 325 ff. HGB, durch das BiRiLiG 1985 eingeführt und ersetzt §§ 178, 338 Abs. 4 AktG a. F. Die durch das BilReG 2004 vorgenommenen Änderungen haben die Vorschrift an die Einfügung des Einzelabschlusses in § 325 Abs. 2a und 2b HGB sowie an die aktienrechtliche Neuregelung angepasst, wonach der HGB oder IFRS-Konzernabschluss der Billigung des Aufsichtsrats gem. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG bedarf.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 70

Der Geltungsbereich von § 328 HGB ist kongruent mit dem Geltungsbereich der §§ 325 ff. HGB die Vorschrift gilt sinngemäß für Kreditinstitute und Versicherungen (§ 340 l Abs. 1, § 341 l Abs. 1 HGB). Auch eingetragene Genossenschaften unterliegen § 328 HGB (vgl. § 339 Abs. 2 HGB). Ferner verweist das PublG in seinen § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 PublG für die nach diesem Gesetz offenlegungspflichten Großunternehmen für Form und Inhalt der Offenlegung auf § 328 HGB. Auch dann, wenn die Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Rechnungslegungsunterlagen nicht unmittelbar und persönlich vom Offenlegungspflichten Unternehmen vorgenommen wird, sondern wenn sie ihm nur zurechenbar ist (§ 278 BGB) findet § 328 HGB Anwendung.[77] Nicht in den Anwendungsbereich von § 328 HGB fallen hingegen Veröffentlichungen, die ausschließlich auf die Initiative Dritter zurückgehen.[78]

 

Tz. 71

Zwar gilt § 328 HGB seinem Wortlaut nach nicht für die Offenlegung von Sonderbilanzen, Zwischen- und Quartalsabschlüssen. Jedoch gibt die Vorschrift allgemeine Prinzipien der Unternehmenspublizität wieder, die sich auch in anderen Vorschriften finden und deswegen als allgemeine Grundsätze jeder Unternehmens­publizität auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 328 HGB Beachtung verlangen. Darunter zu nennen sind das Prinzip der Richtigkeit und Verlässlichkeit, der Wesentlichkeit, der Klarheit und Schlüssigkeit sowie der Einheitlichkeit.[79]

[77] Zetzsche, Aktionärsinformation in der börsennotierten Aktiengesellschaft, Köln 2006, 81.
[78] ADS, § 328 HGB Rn. 16.
[79] Näher Merkt, Unternehmenspublizität, 447 ff.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 72

Durch § 328 HGB wird für die Wiedergabe der Rechnungslegung der Grundsatz der Form- und Inhaltsstrenge etabliert. Er schützt den Rechtsverkehr vor Irreführungen durch Abweichungen von der geprüften und eingereichten Fassung der Rechnungslegung. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dass die Rechnungslegungspublizität inhaltliche Glaubwürdigkeit genießen kann. Geschützt wird dort, wo Abweichungen von der geprüften und beschlossenen Fassung zulässig sind, die Richtigkeit des Gesamteindrucks.[80]

[80] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 328 HGB Rn. 5 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge