I. § 324a HGB

 

Tz. 296

 

§ 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 297

Durch § 324a HGB wird die Abschlussprüfung von Einzelabschlüssen geregelt, die gem. den entsprechend in § 315a Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt werden. Offenlegungspflichtigen Gesellschaften ist es durch die Vorschriften des § 325 HGB gestattet, anstelle eines nach handelsrechtlichen Regelungen aufgestellten Jahresabschlusses einen Einzelabschluss, der nach den von der Europäischen Union übernommenen IFRS aufgestellt ist, mit befreiender Wirkung offenzulegen. Wenngleich dies ausschließlich für Informationszwecke gilt, erhalten hierdurch alle gem. § 325 HGB offenlegungspflichtigen Unternehmen auch für die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung die Möglichkeit zur Anwendung der IFRS. Der nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte Einzelabschluss ist unverändert für Zwecke der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, als Grundlage für die Besteuerung und für aufsichtsrechtliche Zwecke maßgeblich.[637]

 

Tz. 298

Eine befreiende Wirkung geht von freiwillig aufgestellten und offengelegten IFRS-Einzelabschlüssen nur dann aus, sofern auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bzw. ein Vermerk über dessen Versagung beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht wird. Die für diese gesonderte Abschlussprüfung anzuwendenden Rechtsvorschriften werden durch § 324a HGB zur Verfügung gestellt.[638]

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 299

§ 324a HGB wurde 2004 durch das BilReG in das HGB eingefügt[639] und hängt unmittelbar mit dem ebenfalls im Rahmen des BilReG eingeführten § 325 Abs. 2a HGB zusammen, mit dem der Gesetzgeber Unternehmen die Möglichkeit eröffnet hat, den IAS-Abschluss zum Gegenstand ihrer Pflichtveröffentlichung zu machen, um sich z. B. besonders nachdrücklich als Unternehmen mit internationaler Rechnungslegung zu präsentieren.[640]

[639] Ebke, in: MüKo-HGB, § 324a HGB Rn. 1.
[640] BT-Drucks. 15/3419, 46.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 300

Der Anwendungsbereich des § 324a HGB erstreckt sich – für den Fall der freiwilligen Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger – unmittelbar auf

[641] Hierzu und weiterführend Grottel, in: BeckBilKo, § 324a HGB Rn. 1; Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 4–7.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 301

Das AReG hat § 324a HGB nicht beeinflusst. Eine Änderung ist derzeit nicht geplant. Fragen bestehen im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Zusammenfassung des Prüfungsberichts (§ 324 Abs. 2 Satz 2 HGB). In diesem Zusammenhang ist befürchtet worden, die Abgrenzung zur Berichterstattung zum Jahresabschluss könne für die Adressaten des Berichts verschwimmen, was einen Verstoß gegen die Berichtspflichten nach § 321 HGB und die berufsständischen Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit bedeuten würde.[642] Diese Befürchtung hat sich jedoch bisweilen nicht materialisiert.

[642] So Pfitzer/Oser/Orth, DB 2004, 2593 (2602), die vorschlagen bis zur Verabschiedung berufsständischer Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfberichterstattung bei zusammengefassten Prüfungsberichten i. S. d. § 325 2a HGB, auf eine solche Berichterstattung zu verzichten.

2. Erläuterung

a) Prüfung gem. § 324a Abs. 1 HGB (Abs. 1)

aa) Anwendbare Vorschriften (Satz 1)

 

Tz. 302

Nach § 324a Abs. 1 Satz 1 HGB sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften zur Prüfung (Dritter Unterabschnitt) auch für den IFRS-Einzelabschluss entsprechend anzuwenden. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Bestimmungen:[643]

 
Vorschrift Gegenstand der Vorschrift
§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB Prüfungspflicht
§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB Billigung
§ 316 Abs. 3 HGB Nachtragsprüfung
§ 317 Abs. 1 und 2 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 317 Abs. 5 und 6 HGB Anwendung der von der EU angenommenen ISA und zusätzlich erlassener Rechtsverordnungen
§ 318 Abs. 1 und 38 HGB Bestellung sowie Abberufung des Abschlussprüfers
§§ 319, 319a und 319b HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
§ 320 Abs. 1, 2 und 4 HGB Vorlage- und Auskunftspflicht
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 321a Abs. 13 HGB Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
§ 322 HGB Bestätigungs...

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