I. § 324 HGB

 

Tz. 272

 

§ 324 Prüfungsausschuss  

(1) Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für

  1. Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Absatz. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird;
  2. Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht.
  3. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein und mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 5, § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrechtliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 273

Mit dem § 324 HGB hat der deutsche Gesetzgeber europarechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, und er verlangt für Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB (vgl. Kapitel 3 Tz. 159 ff.), d. h. für kapitalmarkt­orientierte Kapitalgesellschaften, die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses, sofern diese über keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat verfügen, welcher die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt. Damit kommt dem § 324 HGB die Funktion eines Auffangtatbestands zu, welcher nur in bestimmten Ausnahmefällen greift.[575] Der Prüfungsausschuss soll die in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG genannten Aufgaben wahrnehmen.

§ 324 Abs. 1 Satz 2 HGB benennt zwei Ausnahmen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit werden.

Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Prüfungsausschuss gem. § 324 HGB um einen "alleinstehenden Prüfungsausschuss"[576] handelt, d. h., dass dieser keinen Aufsichtsratsausschuss, wie es das AktG vorsieht, darstellt, ist in § 324 Abs. 2 Satz 1–3 HGB die Wahl und Besetzung des Prüfungsausschusses i. S. d. § 324 HGB geregelt. In § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB ist, mit Verweis auf § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG, vorgegeben, dass der Prüfungsausschuss eine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers auszusprechen hat und vom Abschlussprüfer bestimmte Berichtspflichten gegenüber dem Prüfungsausschuss wahrzunehmen sind.

[575] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 92; Ernst/Seidler, BB 2007, 2557 (2557); Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 324 HGB Rn. 2.
[576] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 94.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 274

§ 324 HGB wurde im Rahmen des BilMoG neu gefasst und ersetzt den § 324 a. F. HGB, welcher das gerichtliche Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und Kapitalgesellschaft regelte.[577] Mit der Neufassung wurde Art 41 der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüfungsrichtlinie)[578] umgesetzt, wonach jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss zu bilden hat. Die Kernelemente der Abschlussprüfungsrichtlinie zu den Vorschriften in Bezug auf P...

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