Tz. 301

Das AReG hat § 324a HGB nicht beeinflusst. Eine Änderung ist derzeit nicht geplant. Fragen bestehen im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Zusammenfassung des Prüfungsberichts (§ 324 Abs. 2 Satz 2 HGB). In diesem Zusammenhang ist befürchtet worden, die Abgrenzung zur Berichterstattung zum Jahresabschluss könne für die Adressaten des Berichts verschwimmen, was einen Verstoß gegen die Berichtspflichten nach § 321 HGB und die berufsständischen Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit bedeuten würde.[642] Diese Befürchtung hat sich jedoch bisweilen nicht materialisiert.

[642] So Pfitzer/Oser/Orth, DB 2004, 2593 (2602), die vorschlagen bis zur Verabschiedung berufsständischer Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfberichterstattung bei zusammengefassten Prüfungsberichten i. S. d. § 325 2a HGB, auf eine solche Berichterstattung zu verzichten.

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