Tz. 203

Der Abschlussprüfer muss nach Abs. 2 Satz 3 auch darauf eingehen, ob der Jahresabschluss insgesamt unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auf das Bild abzustellen, das sich aus einer Gesamtschau der Bilanz, der GuV und des Anhangs ergibt.[305] Der Lagebericht ist in diese Beurteilung nicht einzubeziehen, d. h. die dort getroffenen Aussagen können Mängel im Jahresabschluss nicht ausgleichen.[306] Der Verweis auf sonstige maßgebliche Rechnungslegungsgrundsätze zielt insbesondere auf die IFRS ab.

Zur Begründung seiner Beurteilung hat der Abschlussprüfer eine eingehende Analyse der wirtschaftlichen Lage vorzunehmen. Eine Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist hingegen nicht gefordert.[307] Sofern der Jahresabschluss normenkonform und unter Beachtung der GoB aufgestellt worden ist, vermittelt er grundsätzlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Unternehmenslage. Bei einer Missachtung der betreffenden Vorschriften ist aber nicht unbedingt von der Vermittlung eines unzutreffenden Bildes auszugehen.[308] Ergibt die Beurteilung der Beachtung der Generalnorm keine Besonderheiten, reicht eine kurze entsprechende Feststellung im Prüfungsbericht aus. Im umgekehrten Fall ist eine nachdrückliche Stellungnahme des Abschlussprüfers geboten.[309] Zwischen der Würdigung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses und der nach Abs. 1 Satz 2 geforderten Stellungnahme zur Lagebeurteilung besteht ein inhaltlicher Zusammenhang, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen des Abs. 2 Satz 3 Verweisungen geboten sind.[310]

[305] Hoffmann/Lüdenbach, DB 2003, 781 (782).
[306] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (120).
[307] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (120).
[308] Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 95.
[309] Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 321 HGB Rn. 40.
[310] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321 HGB Rn. 60.

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