Tz. 141

§ 319 b HGB gilt unmittelbar für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen und über § 22a BS WP/vBP auch für freiwillige Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk i. S. v. § 322 HGB abgegeben wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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