Tz. 147
In § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB sind die unwiderlegbaren (absolute) Ausschlussgründe aufgeführt, die zu einem zwingenden Ausschluss, auch ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch ein Netzwerkmitglied, als Abschlussprüfer führen, sofern diese von einem Netzwerkmitglied verwirklicht werden.[184] Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden Tatbestände:
- die Führung der Bücher oder die Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a) HGB)
- die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b) HGB)
- Erbringung von Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) HGB)
- Erbringung eigenständiger, sich nicht nur unwesentlich auf den zu prüfenden Abschluss auswirkender versicherungsmathematischer Leistungen oder Bewertungsleistungen (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) HGB)
- Erbringung bestimmter Rechts- und Steuerberatungsleistungen (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB)
- Mitwirkung bei der Entwicklung, Einrichtung und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB)
Im Wesentlichen beziehen sich diese Ausschlussgründe auf die Erbringung von Beratungs- oder Bewertungsleistungen. Das Ergebnis dieser Leistungen schlägt sich letztlich unabhängig von einem weiteren Zutun auf direktem Wege im Jahresabschluss nieder. Daher wird ein objektiver und verständiger Dritter in solchen Fällen nach Auffassung des Gesetzgebers immer zu dem Schluss gelangen, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Beurteilung der von Netzwerkmitgliedern erbrachten Leistungen befangen ist.[185]
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