Tz. 147

In § 319b Abs. 1 Satz 2 HGB sind die unwiderlegbaren (absolute) Ausschlussgründe aufgeführt, die zu einem zwingenden Ausschluss, auch ohne Möglichkeit der Einflussnahme durch ein Netzwerkmitglied, als Abschlussprüfer führen, sofern diese von einem Netzwerkmitglied verwirklicht werden.[184] Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden Tatbestände:

Im Wesentlichen beziehen sich diese Ausschlussgründe auf die Erbringung von Beratungs- oder Bewertungsleistungen. Das Ergebnis dieser Leistungen schlägt sich letztlich unabhängig von einem weiteren Zutun auf direktem Wege im Jahresabschluss nieder. Daher wird ein objektiver und verständiger Dritter in solchen Fällen nach Auffassung des Gesetzgebers immer zu dem Schluss gelangen, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Beurteilung der von Netzwerkmitgliedern erbrachten Leistungen befangen ist.[185]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge