Tz. 16

Im Rahmen der Nachtragsprüfung sind die geänderten Prüfungsobjekte (Abschluss und Lagebericht) erneut zu prüfen und es ist darüber zu berichten "soweit es die Änderung erfordert". Die Prüfungspflicht besteht nur hinsichtlich der (notwendigen) Änderung. Das Kriterium der "Notwendigkeit" bedarf somit einer vorgeschalteten Prüfung, ob überhaupt die Änderung zulässig ist. Danach ergeben sich Folgeprüfungen auf etwaige Auswirkungen der (vorgenommenen) Änderung auf andere Abschlussposten und/oder Anhang- bzw. Lageberichtsangaben.

Nach Abs. 3 Satz 2 besteht eine erneute Berichtspflicht über die Änderungsprüfung. Dabei hat der Änderungsbericht auf den unverändert gültigen "Erstbericht" Bezug zu nehmen.

Im zu ergänzenden Bestätigungsvermerk ist entsprechend inhaltlich deutlich zu machen, dass sich der Bestätigungsvermerk auf einen geänderten Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht bezieht. Dabei haben Änderungen von Abschlüssen oder Lageberichten nach Erteilung des Bestätigungsvermerks immer dann Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk (§ 316 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz HGB), wenn durch die Änderung ursprüngliche Mängel des Abschlusses beseitigt oder neue Mängel begründet werden. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit der Neuformulierung des Prüfungsurteils um einen ergänzenden, gesonderten Absatz mit einem Hinweis auf die Änderung.

Der geänderte Abschluss bzw. der geänderte Lagebericht unterliegt nach § 325 Abs. 1 Satz 6 HGB der Offenlegungspflicht.

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