Tz. 135

Auf Ebene der bedeutsamen Tochtergesellschaften ist abweichend zur Ebene des Konzernabschlussprüfers auf die verantwortliche Durchführung abzustellen. Es muss also eine interne Rotation bei Abschlussprüfungen von bedeutenden Tochterunternehmen erfolgen, sofern der vorrangig mit der Abschlussprüfung beauftragte Prüfungspartner siebenmal identisch war (§ 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 HGB). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht relevant, welche Person den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss auf der Ebene eines bedeutenden Tochterunternehmens unterzeichnet, sondern ausschließlich, wer für die Prüfung vorrangig verantwortlich ist.[173] Unabhängig von der (Mit-)Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks des Tochterunternehmens wird hier also die Pflicht zur Rotation ausgelöst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass dies ausschließlich in Bezug auf die Jahresabschlüsse bedeutsamer inländischer Tochterunternehmen gilt. Nicht relevant sind die Rotationsvorschriften bzgl. der Prüfung von sog. Reporting Packages (HB II-Prüfungen).

Von einer Bedeutsamkeit einer Tochtergesellschaft kann laut Gesetzesbegründung zum BilMoG[174] beim Halten von 20 % des Konzernvermögens sowie Erzielung von 20 % des Konzernumsatzes (vor Konsolidierung) ausgegangen werden. Für den Ausschluss des Wirtschaftsprüfers muss "die Bedeutsamkeit" siebenmal erfüllt sein. Gegenüber der Tochtergesellschaft selbst muss der betreffende Wirtschaftsprüfer die Habilitätsbedingungen der §§ 319 und 319a HGB erfüllen.[175]

[173] Schmidt, in: BeckBilKo, § 319a HGB Rn. 38.
[174] Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/10067, 81.
[175] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319a HGB Rn. 42.

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