aa) Prüfungsobjekt und -subjekt (Abs. 2 Satz 1)

 

Tz. 12

Abs. 2 Satz 1 des § 316 HGB dehnt den Anwendungsbereich der Prüfungspflicht auf die Konzernebene, d. h. den Konzernabschluss (vgl. §§ 297, 315a HGB) und -lagebericht (vgl. § 313 HGB), aus. Angesprochen sind Muttergesellschaften in der Rechtsform der Kapital- und KapCo-Gesellschaften gem. § 264a HGB.

Einer Pflichtprüfung unterliegt auch der (Teil-)Konzernabschluss des Mutterunternehmens aufgrund dessen Tochtergesellschaften die Befreiungsregelung des § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB in Anspruch nehmen.

Weitere Prüfungspflichten für Konzernabschlüsse ergeben sich aus branchenspezifischen Vorgaben bzw. anderen Gesetzen

Von der Prüfungspflicht ausgenommen sind freiwillig erstellte Konzernabschlüsse (z. B. wenn das Mutterunternehmen nach § 293 HGB nicht konzernrechnungslegungspflichtig ist oder die Befreiungsmöglichkeiten nach §§ 291, 292 HGB zu Recht in Anspruch genommen werden). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Konzernabschluss aufgestellt wurde, damit Tochtergesellschaften die oben angesprochenen Befreiungsregelungen nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. nach § 264b HGB in Anspruch nehmen können.

Analog zum Jahresabschluss kommt dem Abschlussprüfer über § 318 HGB die Befugnis zur Prüfung des Konzernabschlusses zu.

bb) Rechtsfolge der Nichtprüfung (Abs. 2 Satz 2)

 

Tz. 13

Im Unterschied zum Jahresabschluss, der die Grundlage für die Ergebnisverwendung darstellt, wird ein Konzernabschluss zu Informationszwecken aufgestellt und daher nicht festgestellt, sondern gebilligt. Mangelt es an der Prüfung eines prüfungspflichtigen Konzernabschlusses, kann dieser gem. § 171 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 5 AktG bzw. § 46 Nr. 1b GmbHG nicht gebilligt werden.

Die sich dadurch ergebende Rechtsfolge ist die mangelnde Erfüllbarkeit der Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses nach § 325 Abs. 3 HGB.

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