Tz. 145

Mit Blick auf die Verweisungen des § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB können die nachfolgenden Tatbestände widerlegbar die Inhabilität des Abschlussprüfers begründen:[182]

Über den Verweis auf § 319 Abs. 4 erstrecken sich diese Vorschriften analog auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die für diese geltenden besonderen Vorschriften im Hinblick auf deren gesetzliche Vertreter, Aufsichtsorgane, Gesellschafter mit mehr als 20 % der Stimmrechte, verbundene Unternehmen und deren Gesellschafter bzw. Personen mit Einfluss auf die Abschlussprüfung. Sofern ein Netzwerkmitglied keinen rechtlichen oder faktischen Einfluss auf das Ergebnis der Abschlussprüfung nehmen kann, sind die Ausschlussgründe, auf die durch § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB verwiesen wird, als widerlegt zu betrachten.

 

Tz. 146

Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, wie das Nichtbestehen eines Einflusses der Netzwerkpartner darzulegen bzw. nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen ist es für den Abschlussprüfer daher angeraten, ausführliche Sachverhaltsdarstellungen und -beurteilungen – vor allem die netzwerkbezogenen Strukturen und deren Funktionsweisen betreffend – in den Arbeitspapieren vorzunehmen.[183]

[182] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319b HGB Rn. 7 f.

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