Tz. 145
Mit Blick auf die Verweisungen des § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB können die nachfolgenden Tatbestände widerlegbar die Inhabilität des Abschlussprüfers begründen:[182]
- Befangenheit aufgrund der Generalklausel des § 319 Abs. 2 HGB (allgemeine Besorgnis der Befangenheit)
- Anteilsbesitz und finanzielle Interessen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB
- Arbeitnehmereigenschaft oder Organzugehörigkeit bei der zu prüfenden Gesellschaft gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB
- Mitwirkung inhabiler Personen gem. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB
- Zurechnung bei Ehe- bzw. Lebenspartner gem. § 319 Abs. 3 Satz 2 HGB
Über den Verweis auf § 319 Abs. 4 erstrecken sich diese Vorschriften analog auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die für diese geltenden besonderen Vorschriften im Hinblick auf deren gesetzliche Vertreter, Aufsichtsorgane, Gesellschafter mit mehr als 20 % der Stimmrechte, verbundene Unternehmen und deren Gesellschafter bzw. Personen mit Einfluss auf die Abschlussprüfung. Sofern ein Netzwerkmitglied keinen rechtlichen oder faktischen Einfluss auf das Ergebnis der Abschlussprüfung nehmen kann, sind die Ausschlussgründe, auf die durch § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB verwiesen wird, als widerlegt zu betrachten.
Tz. 146
Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, wie das Nichtbestehen eines Einflusses der Netzwerkpartner darzulegen bzw. nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen ist es für den Abschlussprüfer daher angeraten, ausführliche Sachverhaltsdarstellungen und -beurteilungen – vor allem die netzwerkbezogenen Strukturen und deren Funktionsweisen betreffend – in den Arbeitspapieren vorzunehmen.[183]
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