Tz. 304

Nach § 324a Abs. 2 Satz 1 HGB gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer auch als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB. Es bedarf insoweit keiner gesonderten Bestellung, aber eines gesonderten schuldrechtlichen Prüfungsauftrags. Das zuständige Organ der zu prüfenden Gesellschaft hat sich daher bereits bei der Bestellung des Abschlussprüfers für den handelsrechtlichen Abschluss zu vergewissern, ob dieser in fachlicher sowie personeller Hinsicht in der Lage ist, einen nach IFRS aufgestellten Abschluss zu prüfen. Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage hierzu, darf er gem. § 43 WPO bzw. § 11 Abs. 2 BS WP/vBP den Prüfungsauftrag nicht annehmen. Hat sich die zu prüfende Gesellschaft erst im Anschluss an die Bestellung des Abschlussprüfers des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses gem. § 325 Abs. 2a HGB entschlossen, bleibt für den Fall, dass der Abschlussprüfer zur Prüfung dieses Abschlusses nicht imstande ist, lediglich die gerichtliche Ersetzung durch einen anderen Abschlussprüfer gem. § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB.[645]

[645] Kaminski, in: Bertram u. a., HGB, § 324a HGB Rn. 13 f.; weiterführend Hell/Pfirmann, in: HdR, § 324a HGB Rn. 13–15.

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