Tz. 114
Die Vorschriften des § 319a HGB enthalten Ausschlussgründe, die ergänzend ausschließlich bei der Abschlussprüfung von Unternehmen zu berücksichtigen sind, die als kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB anzusehen sind. Dem Gesetzeswortlaut nach gilt ein Unternehmen dann als kapitalmarktorientiert, wenn es einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.[144]
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