Tz. 85
Die Vorschriften des § 319 HGB sind auf die Qualifizierung und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ausgerichtet und tragen auf diese Weise zur Sicherung der Qualität von Abschlussprüfungen bei. Die in § 318 HGB enthaltene Verfahrensvorschrift wird durch § 319 HGB demnach ergänzt.[95] Darüber hinaus werden in § 319a HGB besondere Ausschlussgründe bei Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen im Sinne des § 264d HGB geregelt. Die Regelungen in § 319b HGB weiten die Verpflichtungen auch auf Personen aus, mit denen der Abschlussprüfer in einem Netzwerk i. S. d. § 319b HGB verbunden ist.
Der Regelungsgehalt der einzelnen Absätze des § 319 HGB umfasst im Wesentlichen Folgendes:[96]
- Abs. 1: Erfordernisse der Berufsqualifikation
- Abs. 2: Verhinderung eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigte Buchprüfer als Abschlussprüfer bei nicht vorhandener Unabhängigkeit nach allgemeinen ("relativen") Kriterien (Generalklausel)
- Abs. 3: Konkrete ("absolute") Ausschlussgründe aufgrund fehlender Unabhängigkeit
- Abs. 4: Ausdehnung der in § 319 Abs. 2–3 HGB für natürliche Personen formulierten Anforderungen auf Prüfungsgesellschaften
- Abs. 5: Ausweitung der in § 319 Abs. 1–4 HGB enthaltenen Anforderungen auf den Konzernabschlussprüfer
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