a) Wahl der Mitglieder, deren Anzahl und Amtszeit

 

Tz. 286

Gem. § 324 Abs. 2 Satz 1 HGB sind die Mitglieder des alleinstehenden Prüfungsausschusses von den Gesellschaftern zu wählen. Da § 324 HGB ansonsten keine Regelungen zur Wahl, zur Anzahl, zu Rechten und Pflichten sowie zur Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses enthält, wird vom Gesetzgeber empfohlen, die Einzelheiten in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag zu regeln.[603] Falls keine Regelung getroffen wurde, wird auf die einschlägigen Normen des Aktiengesetzes verwiesen.[604] Gem. Art. 41 Abs. 1 der Abschlussprüfungsrichtlinie erfolgt die Wahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit, sofern keine andere Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.[605] In Anlehnung an die Regelung in § 95, § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG sollte der Prüfungsausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.[606] Hinsichtlich der maximalen Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses kommt unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 1 AktG eine Dauer von fünf Jahren in Betracht. Da gem. § 103 AktG derjenige das Recht zur jederzeitigen und anlassunabhängigen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds hat, welcher über die Bestellung entscheidet, kann in analoger Auslegung die Gesellschafterversammlung mit Mehrheitsbeschluss die Mitglieder des Prüfungsausschusses abberufen, sofern der Gesellschaftervertrag keine andere Regelung vorsieht.[607]

[603] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 94; Zustimmend Hucke, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 324 HGB Rn. 30 sowie Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 324 HGB Rn. 37.
[604] Begr. RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067 vom 30.07.2008, 94.
[605] So auch Hopt/Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 324 HGB Rn. 6; Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 324 HGB Rn. 58.
[606] Grottel/Röhm-Kottmann, in: BeckBilKo, § 324 HGB Rn. 17; Hucke, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 324 HGB Rn. 30; Maushake, Audit Committees. Prüfungsausschüsse im US-amerikanischen und deutschen Recht, Köln 2009, 212 ff. Die Prüfungsausschüsse der DAX 30 Unternehmen setzten sich 2005 aus zwei bis sechs Mitgliedern zusammen; Quick/Höller/Koprivica, ZCG 2009, 25 (31 f.).
[607] Grottel/Röhm-Kottmann, in: BeckBilKo, § 324 HGB Rn. 20.

b) Besetzung des Prüfungsausschusses

 

Tz. 287

Gem. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB müssen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Dabei müssen der Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder unabhängig sein. Darüber hinaus muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Weder Unabhängigkeit noch Sachverstand werden im HGB näher definiert. In der Begründung des RegE BilMoG wird hinsichtlich der Konkretisierung des Unabhängigkeitsbegriffs zum einen auf Ziffer 5.4.2 S. 2 des DCGK verwiesen,[608] wonach ein Aufsichtsratsmitglied dann als nicht unabhängig anzusehen ist, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Zum anderen wird auf den entsprechenden Erwägungsgrund Nr. 24 der Abschlussprüfungsrichtlinie Bezug genommen, welche auf die Empfehlung der Kommission verweist. Darin werden Kriterien zur Beurteilung der Unabhängigkeit aufgelistet.[609] Der RegE stellt aber auch klar, dass die Kommissionsempfehlungen nur Hinweise zur Beurteilung der Unabhängigkeit liefern können, jedoch keine abstrakten Vorgaben darstellen und dass es ggf. im Einzelfall zu Abweichungen kommen kann.[610] Eindeutig geregelt ist dagegen in § 324 Abs. 2 Satz 3 HGB, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht mit der Geschäftsführung betraut sein darf.

 

Tz. 288

Um über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung zu verfügen, setzt der Gesetzgeber in der Begründung zum BilMoG voraus, dass ein Mitglied (dieses muss gleichzeitig unabhängig sein) beruflich mit der Rechnungslegung und/oder[611] der Abschlussprüfung befasst ist oder war. Weiterhin wird erläutert, dass dies nicht nur bei steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen oder bei einer speziellen beruflichen Ausbildung der Fall ist, sondern beispielsweise auch angenommen werden kann für Finanzvorstände, fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräten, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit oder Weiterbildung angeeignet haben.[612] Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses wird eine gründliche Fachkenntnis als unabdingbar angesehen.[613] Grundsätzlich sollten die Mitglieder eines Prüfungsausschusses neben einem soliden Grundverständnis der Rechnungslegung u. a. Managementerfahrung im Bereich der unternehmensbezogenen Überwachung und Kontrolle sowie Kenntnisse über die unternehmens- und branchenspezifischen Besonderheiten besitzen.[61...

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