a) Überblick

 

Tz. 85

Die Vorschriften des § 319 HGB sind auf die Qualifizierung und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ausgerichtet und tragen auf diese Weise zur Sicherung der Qualität von Abschlussprüfungen bei. Die in § 318 HGB enthaltene Verfahrensvorschrift wird durch § 319 HGB demnach ergänzt.[95] Darüber hinaus werden in § 319a HGB besondere Ausschlussgründe bei Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen im Sinne des § 264d HGB geregelt. Die Regelungen in § 319b HGB weiten die Verpflichtungen auch auf Personen aus, mit denen der Abschlussprüfer in einem Netzwerk i. S. d. § 319b HGB verbunden ist.

Der Regelungsgehalt der einzelnen Absätze des § 319 HGB umfasst im Wesentlichen Folgendes:[96]

  • Abs. 1: Erfordernisse der Berufsqualifikation
  • Abs. 2: Verhinderung eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigte Buchprüfer als Abschlussprüfer bei nicht vorhandener Unabhängigkeit nach allgemeinen ("relativen") Kriterien (Generalklausel)
  • Abs. 3: Konkrete ("absolute") Ausschlussgründe aufgrund fehlender Unabhängigkeit
  • Abs. 4: Ausdehnung der in § 319 Abs. 23 HGB für natürliche Personen formulierten Anforderungen auf Prüfungsgesellschaften
  • Abs. 5: Ausweitung der in § 319 Abs. 14 HGB enthaltenen Anforderungen auf den Konzernabschlussprüfer
[95] Bormann, in: MüKo-BilR, § 319 HGB Rn. 4.
[96] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 319 HGB Rn. 3.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 86

§ 319 HGB wurde durch das BilReG neu gefasst.[97] Änderungen hat § 319 HGB in Abs. 1 Satz 3 durch das ­APAReG und in Abs. 2 durch das AReG erfahren.

[97] Ebke, in: MüKo-HGB, § 319 HGB Rn. 1.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 87

Der Anwendungsbereich des § 319 HGB erstreckt sich auf sämtliche[98]Pflichtprüfungen gem. § 316 HGB. Die Anwendbarkeit des § 319 HGB ergibt sich darüber hinaus auch aus Verweisungen in Spezialvorschriften. Hierzu zählen u. a. §§ 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 2 PublG, §§ 340k und 341k HGB, § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG sowie § 155 Abs. 1 Satz 3 InsO. Hierbei bestehen z. T. jedoch, wie bspw. in § 340k Abs. 4 HGB, Sondervorschriften. Daneben enthält § 143 Abs. 2 AktG, der die Auswahl von Sonderprüfungen regelt, eine Verweisung auf § 319 Abs. 23 HGB. Auch bei freiwilligen Abschlussprüfungen, bei denen ein Bestätigungsvermerk entsprechend § 322 HGB erteilt wird, führen Verstöße gegen Unabhängigkeitsregelungen des HGB und des Berufsrechts zu einem Ausschluss als Abschlussprüfer (§ 49 Alt. 2 WPO, § 22a Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP)[99].

[98] Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 25 EGHGB. Für nähere Erläuterungen hierzu Bormann, in: MüKo-BilR, § 319 HGB Rn. 5.
[99] Naumann, in: IDW, WP-Hdb. I,, A Rn. 326.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 88

Durch EU-Verordnung (537/2014) bzw. EU-Richtlinie (2014/56/EU) vom 16.04.2014 sind 2016 Anpassungen der nachstehend dargestellten Unabhängigkeitsvorschriften vorgenommen worden.[100]

Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern, die Abschlussprüfungen nach den International Standards on Auditing durchführen, sind im von der International Federation of Accountants herausgegebenen IESBA Code of Ethics for Professional Accountants[101] enthalten. Die dort enthaltenen Regelungen sind in allen wesentlichen Bereichen durch die Vorschriften der §§ 319 ff. HGB, der WPO und der BS WP/vBP in deutsches Recht umgesetzt und zuletzt durch das Abschlussprüferreformgesetz (AReG) und das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) entsprechend novelliert worden.

[100] Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 537/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission.
[101] www.ifac.org

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