Tz. 111
HGB | IFRS | |
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Kriterium der Assoziierung | Das beteiligte Unternehmen hat maßgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsobjekt. | Das beteiligte Unternehmen hat maßgeblichen Einfluss auf das Beteiligungsobjekt. |
Maßgeblicher Einfluss kann bei Vorliegen von ca. 20 % der Stimmrechte angenommen werden. | Maßgeblicher Einfluss kann bei Vorliegen von ca. 20 % der Stimmrechte angenommen werden. | |
Das Betrachtungsobjekt muss eine Beteiligung im Sinne von § 271 HGB sein:
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Keine expliziten Regelungen in den IFRS enthalten. IAS 28 definiert allerdings die Begrifflichkeit des Investments als Voraussetzung. Im Gegensatz zum HGB fallen nach IFRS z. B. Genossenschaften nicht aus dem Anwendungsbereich. | |
Anwendung auf nicht konsolidierte Unternehmen | Behandlung als untypisch assoziiertes Unternehmen im Rahmen der Einbeziehungswahlrechte nach § 296 HGB. | Keine Entsprechung |
Aussetzung der Anwendung | Keine Entsprechung in diesen Punkten. | Nicht anzuwenden auf z. B.
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Technik | Anteilige Neubewertung des Eigenkapitals als Basis des Bilanzansatzes | Anteilige Neubewertung des Eigenkapitals als Basis des Bilanzansatzes |
Begrenzte Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven und Lasten, aufgrund der Anschaffungskostenrestriktion gem. § 312 HGB | Aufdeckung aller anteiligen stillen Reserven und Lasten | |
Fortschreibung des at-equity-Wertes in den Folgejahren | Geschäftsjahresgleiche Fortschreibung des at-equity-Wertes | |
Keine Pflicht zur Schuldenkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung bei konzerninternen Geschäften | Vollständige Eliminierung aller konzerninternen Geschäfte |
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