Tz. 80

Für die Durchführung einer Schuldenkonsolidierung oder Aufwands- und Ertragskonsolidierung besteht mit Blick darauf, dass die Bilanz- und GuV-Positionen des assoziierten Unternehmens bei der Equity-Bewertung nicht in den Konzernabschluss eingehen, keine gesetzliche Verpflichtung. Eine freiwillige Anwendung gilt zwar als zulässig, besitzt in der Bilanzierungspraxis jedoch keine Bedeutung.[73] Entgegen der praktischen Umsetzung bezüglich der Equity-Methode als "one-line-consolidation" beinhaltete der RefE des BilRuG eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie die Schuldenkonsolidierung. Im umgesetzten BilRUG wurde jedoch der Vorschlag nicht berücksichtigt. Der status quo der Bilanzierung, laut dem zwar eine Zwischenergebniseliminierung, aber keine Aufwands-/Ertragskonsolidierung und keine Schuldenkonsolidierung vorzunehmen ist, bleibt insoweit bestehen.[74]

[73] Busch/Petersen/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 312 HGB Rn. 61.
[74] Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 619 (622).

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