Tz. 7
§ 311 HGB wurde seit Inkrafttreten des BiRiLiG nicht modifiziert. Da der deutsche Gesetzgeber vom in Art. 59 der 4. EG-Richtlinie enthaltenen Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kommt die Equity-Methode lediglich auf Konzernabschlussebene zur Anwendung. Im Ergebnis werden die Bewertungen der Beteiligungen zwischen Konzern- und Einzelabschluss somit im Regelfall voneinander abweichen. Wegen der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 59 der 4. EG-Richtlinie kann die Equity-Methode auch nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Tochterunternehmen besteht, das vollkonsolidiert wird und es insofern überhaupt zur Aufstellung eines Konzernabschlusses kommt.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen