Tz. 7

§ 311 HGB wurde seit Inkrafttreten des BiRiLiG nicht modifiziert. Da der deutsche Gesetzgeber vom in Art. 59 der 4. EG-Richtlinie enthaltenen Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kommt die Equity-Methode lediglich auf Konzernabschlussebene zur Anwendung. Im Ergebnis werden die Bewertungen der Beteiligungen zwischen Konzern- und Einzelabschluss somit im Regelfall voneinander abweichen. Wegen der Nichtausübung des Wahlrechts des Art. 59 der 4. EG-Richtlinie kann die Equity-Methode auch nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Tochterunternehmen besteht, das vollkonsolidiert wird und es insofern überhaupt zur Aufstellung eines Konzernabschlusses kommt.[3]

[3] ADS, § 311 HGB Rn. 3.

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