Tz. 54

Als Verfahren zur Berücksichtigung der stillen Reserven sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts schreibt § 312 Abs. 1 und 2 HGB die Buchwertmethode vor. Dabei ist die Erstbilanzierung GuV-neutral vorzunehmen, während die Folgebilanzierung GuV-wirksam verläuft. Nach der Buchwertmethode ist ein Ansatz der Beteiligung am assoziierten Unternehmen beim erstmaligen Ausweis in der Konzernbilanz mit dem Buchwert gem. Einzelabschluss vorzunehmen. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und anteiligem Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie der Geschäfts- oder Firmenwert bzw. der passive Unterschiedsbetrag sind gem. § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben.[48]

 

Tz. 55

 

BEISPIEL

Berücksichtigung von stillen Reserven sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts[49]

Die XY-AG erwirbt für 3.000 GE eine Beteiligung von einem Drittel an der ABC-AG, deren bilanzielles Eigenkapital mit 4.500 GE ausgewiesen wird. Hiervon entfallen demnach 1.500 GE auf die XY-AG.

Durch die Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 3.000 GE vergütet die XY-AG die in der Bilanz der ABC-AG enthaltenen stillen Reserven i. H. v. von 1.800 GE anteilig (600 GE) und den Geschäfts- oder Firmenwert der ABC-AG i. H. v. 2.700 GE ebenfalls anteilig (900 GE).

 
  ABC AG gesamt auf die XY-AG entfallend
Eigenkapital (bilanziell) 4.500 1.500
Stille Reserven 1.800   600
Geschäfts- oder Firmenwert 2.700   900
Unternehmenswert/Kaufpreis 9.000 3.000

Berücksichtigung von stillen Reserven sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts

In der Konzernbilanz sind die Anschaffungskosten der XY-AG i. H. v. 3.000 GE – d. h. deren Buchwert im Jahresabschluss – anzusetzen. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und anteiligem Eigenkapital i. H. v. 1.500 GE ist nach § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Dieser Unterschiedsbetrag umfasst sowohl die anteilsmäßigen stillen Reserven i. H. v. 600 GE als auch den anteilsmäßigen Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 900 GE.

 

Tz. 56

Der Buchwert der Beteiligung am assoziierten Unternehmen stellt den Wertansatz im Jahresabschluss des einbezogenen, die Beteiligung unmittelbar haltenden Mutter- oder Tochterunternehmens dar. Im Falle einer Abweichung dieses Wertansatzes von den Bewertungsmethoden, die für den Konzernabschluss einschlägig sind, ist eine Neuermittlung der Anschaffungskosten des Buchwerts der Beteiligung in der Handelsbilanz II erforderlich. Diese ist im Anschluss auch für die Equity-Bilanzierung maßgebend. In der Praxis kommt dies bspw. bei ausländischen Tochterunternehmen vor, welche eine Bilanzierung der Beteiligung zu Zeitwerten vornehmen.[50]

 

Tz. 57

Unterschreitet der Beteiligungsbuchwert das anteilige Eigenkapital, kommt es zur Entstehung eines passiven Unterschiedsbetrags. Die Ursachen bestehen insbesondere in

  • der Unterbewertung von Passiva in der Bilanz des assoziierten Unternehmens,
  • negativen Zukunftserwartungen,
  • günstigem Kauf durch den Erwerber,
  • außerplanmäßigen Abschreibungen des Beteiligungsbuchwerts, ohne dass entsprechende Eigenkapitalminderungen beim assoziierten Unternehmen vorliegen und
  • der Thesaurierung von Gewinnen vor der erstmaligen Aufrechnung.[51]
[48] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 6 f.
[49] In Anlehnung an Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 7.
[50] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 9.
[51] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 33.

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