Tz. 66

Bei der Erstbewertung bzw. -konsolidierung ist in einer Nebenrechnung die Verteilung des Beteiligungsbuchwerts auf den Anteil am buchmäßigen Eigenkapital, auf den Anteil an den stillen Reserven bzw. Lasten und auf den Geschäfts- oder Firmenwert bzw. den negativen Unterschiedsbetrag vorzunehmen.

 

Tz. 67

Bei der zunächst durchzuführenden Fortschreibung der stillen Reserven bzw. Lasten ist Folgendes zu berücksichtigen:[59]

  • Bestehende stille Reserven sind entsprechend der Restnutzungsdauer der jeweiligen Vermögensgegenstände aufzulösen. Unter Wesentlichkeitsüberlegungen bzw. Kosten-Nutzen-Erwägungen können Vereinfachungen – bspw. Rückgriff auch mittlere Nutzungsdauern – vorgenommen werden. Stille Reserven aus Vorräten lösen sich mit Abgang der Vorräte auf. Entsprechendes gilt auch für – vor allem bei Anlagevermögen oder Vorräten – stille Lasten.
  • Da die Bewertung von Rückstellungen in Übereinstimmung mit § 253 HGB und demnach nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, treten stille Lasten bei den Passiva üblicherweise nicht auf.
 

Tz. 68

Bei der Fortschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des passiven Unterschiedsbetrags sind gem. § 312 Abs. 2 Satz 3 HGB die Regelungen des § 309 HGB entsprechend anzuwenden.

Für den Geschäfts- oder Firmenwert sind demnach planmäßige Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer sowie bei Bedarf auch außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Ein passiver Unterschiedsbetrag ist aufzulösen, sofern die durch ihn antizipierten negativen Entwicklungen eintreten bzw. der aus einem günstigen Kauf resultierende Ertrag – insbesondere bei Veräußerung der Beteiligung – als realisiert betrachtet werden kann.[60]

[59] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 30.
[60] Busch/Petersen/Zwirner, in: Petersen u. a., BilanzR, § 312 HGB Rn. 40. Weiterführend zur Fortschreibung der Unterschiedsbeträge Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 29–36 sowie Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 312 HGB Rn. 29–32.

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