Tz. 8

Per definitionem handelt es sich gem. § 311 Abs. 1 HGB bei einem assoziierten Unternehmen um ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen gem. § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.

 

Tz. 9

Zu den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zählen das Mutterunternehmen sowie die im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen. Assoziierte Unternehmen im Sinne des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB zählen ebenso wie Gemeinschaftsunternehmen nicht zu den einbezogenen Unternehmen. So üben die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen zwar gemeinsam beherrschenden Einfluss aus, für sich genommen übt jedes Unternehmen hingegen maximal maßgeblichen Einfluss aus. Somit liegen solche Beteiligungen, die von assoziierten Unternehmen oder von Gemeinschaftsunternehmen an einem anderen Unternehmen gehalten werden, nicht im Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB.[4]

[4] Knorr/Seidler, in: Bertram u. a. HGB, § 311 HGB Rn. 6 f.; weiterführend Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 311 HGB Rn. 5–7.

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