Tz. 42

§ 312 HGB regelt die bilanzielle Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode. Die Equity-Methode kann als vereinfachte Methode einer anteiligen Kapitalkonsolidierung verstanden werden, im Zuge derer die Anschaffungskosten der Beteiligung in den Folgejahren korrespondierend zur Entwicklung des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens im Equity-Wert fortgeschrieben werden (DRS 8.3). Das Eigenkapital des assoziierten Unternehmens wird im Gegensatz zur Vollkonsolidierung lediglich anteilig mit dem Beteiligungsbuchwert verrechnet, wobei sich sämtliche Eigenkapitalveränderungen nach dem Erwerb ausschließlich im Bilanzansatz der Beteiligung widerspiegeln. In den Folgeperioden wird der Beteiligungsbuchwert korrespondierend zur Entwicklung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben. Dabei werden Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge GuV-wirksam hinzugerechnet bzw. abgezogen, der aus der erstmaligen Kapitalaufrechnung hervorgehende Unterschiedsbetrag GuV-wirksam verrechnet und ein GuV-neutraler Abzug der Dividenden vorgenommen. Im Schrifttum trägt die Equity-Methode auch die Bezeichnung "one line consolidation", da als Bilanzposten der Konzernbilanz ausschließlich die Anteile an assoziierten Unternehmen betroffen sind.[32]

 

Tz. 43

Die Equity-Methode – z. T. auch in Anlehnung an steuerliche Bewertungsvorgaben als Spiegelbildmethode bezeichnet – ist auf den Ausweis der entsprechenden Beteiligung mit ihrem anteiligen Eigenkapital im Konzernabschluss ausgerichtet. Durch phasengleiche Vereinnahmung der Gewinne und Verluste von den assoziierten Unternehmen sollen die Nachteile, die mit einer Bilanzierung der Anteile zu Anschaffungskosten einhergehen, umgangen werden. So kommt es, weil die Eintragsvereinnahmung im Zuge der Equity-Methode im Konzern unabhängig von tatsächlichen Gewinnausschüttungen des assoziierten Unternehmens ist, zu einer vergleichsweise besseren Darstellung der Ertragslage.[33]

 

Tz. 44

Der Regelungsinhalt des § 312 HGB umfasst die nachfolgenden Aspekte:[34]

  • Kapitalaufrechnung bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Abs. 1)
  • Fortführung des aus der anteiligen Kapitalaufrechnung resultierenden Unterschiedsbetrags (Abs. 2)
  • Festlegung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode (Abs. 3)
  • Fortführung des Unterschiedsbetrags sowie die Folgen des Jahresergebnisses des assoziierten Unternehmens auf den Beteiligungsbuchwert (Abs. 4)
  • Konzerneinheitliche Bewertung und Umfang der Zwischenergebniseliminierung (Abs. 5)
  • Maßgebliche Bilanz des assoziierten Unternehmens als Grundlage der Equity-Methode (Abs. 6)
[32] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 1.
[33] Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 2.
[34] Für einen Überblick zum Regelungsinhalt des § 312 HGB Senger, in: MüKo-BilR, § 312 HGB Rn. 3; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 312 HGB Rn. 1–5.

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