Tz. 29

Nach Auffassung des IASB stand vor allem das in IAS 31 enthaltene Bilanzierungswahlrecht für Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen einer hochwertigen Berichterstattung entgegen (IFRS 11.BC4). Insofern verwundert es nicht, dass IFRS 11 im Vergleich zu IAS 31 Änderungen enthält, die diesbezüglich Abhilfe schaffen. War in IAS 31 noch zwischen drei Arten der gemeinschaftlichen Aktivitäten – d. h. Tätigkeit, Vermögen und Unternehmen – zu differenzieren, ist in IFRS 11 mit der gemeinschaftlichen Tätigkeit einerseits und dem Gemeinschaftsunternehmen andererseits nur noch zwischen zwei Ausprägungsformen zu unterscheiden. Während für gemeinschaftliche Tätigkeiten nach wie vor die anteilige Bilanzierung einschlägig ist, fällt das in IAS 31 für Gemeinschaftsunternehmen noch vorgesehene konzernbilanzielle Wahlrecht zwischen der Anwendung der Quotenkonsolidierung und der at equity-Bilanzierung mit Einführung des IFRS 11 weg, d. h. es ist zwingend auf die at equity-Bilanzierung zurückzugreifen.[32]

Wenngleich der IASB explizit anführt, dass es bei der Entwicklung des IFRS 11 vorrangig um die Verbesserung der Berichterstattung über gemeinschaftliche Vereinbarungen ging, wurde mit dessen Einführung gleichzeitig auch eine engere Konvergenz mit den US-GAAP erreicht (IFRS 11.BC3). So sehen auch die US-GAAP – im Gegensatz zur handelsrechtlichen Rechnungslegung sowie der nationalen Vorschriften in zahlreichen anderen europäischen Staaten – keine Möglichkeit zur Anwendung der Quotenkonsolidierung als Alternative zur equity-Methode bei der Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen vor.[33]

[32] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 34 Rn. 1.

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