Tz. 19

Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen sowie anderweitige Verpflichtungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- bzw. Tochterunternehmen sowie dem Gemeinschaftsunternehmen sind entsprechend dem vom Mutter- bzw. Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil am Gemeinschaftsunternehmen wegzulassen. Auch die Aufwendungen und Erträge zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- bzw. Tochterunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen sind in Entsprechung zur Beteiligungsquote des Konzerns zu verrechnen .[24]

 

BEISPIEL

Schuldenkonsolidierung im Rahmen der quotalen Konsolidierung[25]

Die XY-AG ist mit einem Anteil von 50 % an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt. Die XY-AG weist Forderungen i. H. v. 2.000 GE gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen aus.

Aus dem Gemeinschaftsunternehmen fließen 1.000 GE (50 % von 2.000 GE) in die Summenbilanz ein, die mit der Forderung der XY-AG gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen zu konsolidieren sind. Im Konzernabschluss der XY-AG verbleibt – entsprechend des Anteils Dritter – eine Forderung i. H. v. 1.000 GE.

[24] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 35 und 45. Weiterführend Senger, in: MüKo-BilR, § 310 HGB Rn. 39–41 und 46 f.; Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 62 f. und 69.
[25] In Anlehnung an Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 24.

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