Tz. 16

Bei der Kapitalkonsolidierung ist eine Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts des Mutter- bzw. Tochterunternehmens gegen das anteilmäßige, nach § 301 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB bewertete Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens vorzunehmen.[20]

 

Tz. 17

Sofern ein Partnerunternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt beitritt und somit kein Gründungsgesellschafter ist, kann es zur Entstehung einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Buchwert kommen. In der Folge kommt es nach den Bestimmungen des § 301 HGB zur Aufdeckung stiller Reserven und eines evtl. goodwill, die im Anschluss fortzuschreiben sind.[21]

 

BEISPIEL

Kapitalkonsolidierung im Rahmen der quotalen Konsolidierung[22]

Die ZZ-AG scheidet aus einem Gemeinschaftsunternehmen aus. Der Anteil der ZZ-AG wird von der XY-AG übernommen. Hierfür zahlt die XY-AG einen Betrag i. H. v. 450 GE und erhält eine Beteiligung von einem Drittel an dem buchmäßigen Eigenkapital i. H. v. 1.080 GE. Das Vermögen der Gesellschaft weist einen Zeitwert i. H. v. 1.170 GE auf.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis sowie dem anteiligen Buchwert beläuft sich auf 90 GE (450 GE 360 GE), wovon 30 GE (1/3 von 90 GE) auf stille Reserven und 20 GE auf den goodwill entfallen.

Sowohl der goodwill als auch der anteilige Wert des Vermögens – dieser ist um die stillen Reserven zu erhöhen – sind in der Konzernbilanz der XY-AG auszuweisen. In den Folgejahren ist eine planmäßige Fortschreibung vorzunehmen.

 

Tz. 18

Anteile anderer Gesellschafter können bei der Quotenkonsolidierung wegen der lediglich anteiligen Einbeziehung in den Summenabschluss und damit in den Konzernabschluss sowie der Aufrechnung von Beteiligungsbuchwert und anteiligem Eigenkapital generell nicht entstehen. Folgerichtig ist § 307 HGB im Allgemeinen nicht einschlägig. Im Einzelfall kann es jedoch zur Entstehung sog. de facto Anteile anderer Gesellschafter kommen, sofern Abweichungen zwischen Kapital- und Ergebnisanteilen der an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Partnerunternehmen vorliegen.[23]

[20] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 32.
[21] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 24.
[22] In Anlehnung an Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 24.
[23] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 33. Für eine exemplarische Veranschaulichung Rn. 56.

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