cc1) Grundsätzliches

 

Tz. 15

Im Zuge der Quotenkonsolidierung kommt es zu einer Hinzurechnung der quotalen Werte des Gemeinschaftsunternehmens zu den vollen Werten oder zu einer entsprechenden Verrechnung bzw. Konsolidierung mit den relevanten Posten des übrigen Konzerns. Bei Übereinstimmung der zu konsolidierenden GuV- bzw. Bilanzposten der Konzernunternehmen mit den korrespondierenden Posten des Gemeinschaftsunternehmens besteht die Konsolidierung lediglich in der Aufrechnung der jeweiligen Beträge. Die die Quote des Gemeinschaftsunternehmens im Summenabschluss unweigerlich übersteigenden Beträge fließen unkonsolidiert in den Konzernabschluss ein.[18]

Sofern im Hinblick auf relevante Ansätze in den einzubeziehenden Jahresabschlüssen Differenzen zwischen den Konzernunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen vorliegen, kommt im Zuge der Aufrechnung lediglich eine quotale Bereinigung in Höhe des dem Konzern zuzurechnenden Anteils am Gemeinschaftsunternehmen infrage. Der konzernfremde, den übrigen Gesellschafterunternehmen des Gemeinschaftsunternehmens zuzurechnende Anteil fließt unkonsolidiert in den Konzernabschluss ein.[19]

[18] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 57.
[19] Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 58.

cc2) Kapitalkonsolidierung

 

Tz. 16

Bei der Kapitalkonsolidierung ist eine Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts des Mutter- bzw. Tochterunternehmens gegen das anteilmäßige, nach § 301 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB bewertete Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens vorzunehmen.[20]

 

Tz. 17

Sofern ein Partnerunternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt beitritt und somit kein Gründungsgesellschafter ist, kann es zur Entstehung einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Buchwert kommen. In der Folge kommt es nach den Bestimmungen des § 301 HGB zur Aufdeckung stiller Reserven und eines evtl. goodwill, die im Anschluss fortzuschreiben sind.[21]

 

BEISPIEL

Kapitalkonsolidierung im Rahmen der quotalen Konsolidierung[22]

Die ZZ-AG scheidet aus einem Gemeinschaftsunternehmen aus. Der Anteil der ZZ-AG wird von der XY-AG übernommen. Hierfür zahlt die XY-AG einen Betrag i. H. v. 450 GE und erhält eine Beteiligung von einem Drittel an dem buchmäßigen Eigenkapital i. H. v. 1.080 GE. Das Vermögen der Gesellschaft weist einen Zeitwert i. H. v. 1.170 GE auf.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis sowie dem anteiligen Buchwert beläuft sich auf 90 GE (450 GE 360 GE), wovon 30 GE (1/3 von 90 GE) auf stille Reserven und 20 GE auf den goodwill entfallen.

Sowohl der goodwill als auch der anteilige Wert des Vermögens – dieser ist um die stillen Reserven zu erhöhen – sind in der Konzernbilanz der XY-AG auszuweisen. In den Folgejahren ist eine planmäßige Fortschreibung vorzunehmen.

 

Tz. 18

Anteile anderer Gesellschafter können bei der Quotenkonsolidierung wegen der lediglich anteiligen Einbeziehung in den Summenabschluss und damit in den Konzernabschluss sowie der Aufrechnung von Beteiligungsbuchwert und anteiligem Eigenkapital generell nicht entstehen. Folgerichtig ist § 307 HGB im Allgemeinen nicht einschlägig. Im Einzelfall kann es jedoch zur Entstehung sog. de facto Anteile anderer Gesellschafter kommen, sofern Abweichungen zwischen Kapital- und Ergebnisanteilen der an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Partnerunternehmen vorliegen.[23]

[20] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 32.
[21] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 24.
[22] In Anlehnung an Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 24.
[23] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 33. Für eine exemplarische Veranschaulichung Rn. 56.

cc3) Schuldenkonsolidierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung

 

Tz. 19

Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen sowie anderweitige Verpflichtungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- bzw. Tochterunternehmen sowie dem Gemeinschaftsunternehmen sind entsprechend dem vom Mutter- bzw. Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil am Gemeinschaftsunternehmen wegzulassen. Auch die Aufwendungen und Erträge zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Mutter- bzw. Tochterunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen sind in Entsprechung zur Beteiligungsquote des Konzerns zu verrechnen .[24]

 

BEISPIEL

Schuldenkonsolidierung im Rahmen der quotalen Konsolidierung[25]

Die XY-AG ist mit einem Anteil von 50 % an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt. Die XY-AG weist Forderungen i. H. v. 2.000 GE gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen aus.

Aus dem Gemeinschaftsunternehmen fließen 1.000 GE (50 % von 2.000 GE) in die Summenbilanz ein, die mit der Forderung der XY-AG gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen zu konsolidieren sind. Im Konzernabschluss der XY-AG verbleibt – entsprechend des Anteils Dritter – eine Forderung i. H. v. 1.000 GE.

[24] Kirsch, in: Petersen u. a., BilanzR, § 310 HGB Rn. 35 und 45. Weiterführend Senger, in: MüKo-BilR, § 310 HGB Rn. 39–41 und 46 f.; Winkeljohann/Lewe, in: BeckBilKo, § 310 HGB Rn. 62 f. und 69.
[25] In Anlehnung an Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 310 HGB Rn. 24.

cc4) Zwischenergebniseliminierung

 

Tz. 20

Die Zwischenergebniseliminierung ist bei Gemeinschaftsunternehmen entsprechend dem vom Mutter-...

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